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   FG Köln, 14.06.2000 - 11 K 3573/99   

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FG Köln, 14.06.2000 - 11 K 3573/99 (https://dejure.org/2000,11700)
FG Köln, Entscheidung vom 14.06.2000 - 11 K 3573/99 (https://dejure.org/2000,11700)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2000 - 11 K 3573/99 (https://dejure.org/2000,11700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Umfang der Begründung eines Antrages auf "schlichte Änderung" innerhalb der Antragsfrist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren - Zum Umfang der Begründung eines Antrages auf "schlichte Änderung" innerhalb der Antragsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf schlichte Änderung der Steuerfestsetzung; Bestehen von Ermessen; Eindeutigkeit des Antragsbegehrens

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1044
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2000 - 11 K 3573/99
    Eine Aushöhlung der Bestandskraft des Steuerbescheids erfolge hierdurch nicht, weil die Überprüfung sich auf den Regelungsinhalt der Ablehnung und damit auf die Frage beschränke, ob die Ablehnung der schlichten Änderung rechtswidrig gewesen sei (Hinweis auf BStBl II 1994, 439, 441).

    Das Erfordernis nach einem konkreten Änderungsantrag (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.10.1993 XI R 17/93, BStBl II 1994, 439 ) sei damit erfüllt gewesen.

    Gegen die Ablehnung des Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO in der Fassung des StBereinG 1986 vom 19.12.1985 (BGBl I 2436, 2439) sind Einspruch und Verpflichtungsklage (§ 40 FGO i.V.m. § 100 Abs. 1 FGO ) zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1993 XI R 17/93, BStBl II 1994, 439 ).

    Mit seinem Antrag erstrebte der Kläger nicht die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides, sondern eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung auf 0,- DM, und gab damit dem Beklagten den Änderungsrahmen vor (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1993 XI R 17/93, BStBl II 1994, 439, 441).

  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2000 - 11 K 3573/99
    Lediglich bei einer unklaren Antragstellung hätte der Kläger zur Abgrenzung des Aufhebungs- bzw. Änderungsrahmens für die begehrte Änderung die ausstehende Steuererklärung sogleich abgeben oder auf andere Weise die von ihm angestrebte Steuerfestsetzung innerhalb der Antragsfrist (= Einspruchsfrist) präzisieren müssen (vgl. zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens wegen insoweit übereinstimmender Problematik; BFH-Urteil vom 08.07.1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628, 629).
  • BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90

    Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2000 - 11 K 3573/99
    Maßgebend für die gerichtliche Kontrolle und die tatsächlichen Verhältnisse, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier: der Einspruchsentscheidung des Beklagten - bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. BFH-Urt. vom 26.03.1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545 ).
  • FG Köln, 09.02.1994 - 1 K 51/94
    Auszug aus FG Köln, 14.06.2000 - 11 K 3573/99
    Unter den gegebenen Umständen hätte der Beklagte dem Änderungsbegehren des Klägers im Rahmen des gegen den Ablehnungsbescheid eingeleiteten Einspruchsverfahrens, das noch Bestandteil des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, abhelfen müssen (Hinweis auf FG-Köln Urteil vom 02.09.1994 1 K 51/94, EFG 95, 238).
  • BFH, 15.06.1983 - I R 76/82

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann zu versagen

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2000 - 11 K 3573/99
    Die Ermessensgrenzen sind im Streitfall - angesichts des noch unvollständig ermittelten Sachverhalts - nicht etwa so eingeengt, daß nur eine bestimmte Entscheidung möglich wäre (vgl. BFH-Urt. vom 15.06.1983 I R 76/82, BStBl II 1983, 672 ).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 30/05

    Antrag auf schlichte Änderung: sachlicher Gehalt des Änderungsbegehrens muss

    Das gilt auch dann, wenn der Antrag hinsichtlich der Korrekturpunkte im Einzelnen auf eine zu einem späteren Zeitpunkt (außerhalb der Einspruchsfrist) nachzureichende Steuererklärung verweist (gleicher Ansicht: Bilsdorfer, Inf 1997, 648, 649; s. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 23. November 1999 3 K 1011/98 E, juris Nr: STRE200070315 --insoweit nicht abgedruckt in EFG 2000, 424--; Lüdicke, BB 1986, 1266, Krumsiek, DStZ 1988, 85, 87; Mihatsch, Die steuerliche Betriebsprüfung 1988, 149, 154; Ruppel, DStR 1995, 205, 207; v. Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 172 AO Rz 137; v. Wedelstädt in Woerner/Grube, Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 9. Aufl., Rz 740 f., und Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 172 Rz 35; anderer Auffassung: Pietsch, NWB, Fach 2, 6785, 6786, sowie --neben der Vorinstanz-- FG Köln, Urteil vom 14. Juni 2000 11 K 3573/99, EFG 2000, 1044; Frotscher in Schwarz, AO, § 172 Rz 22; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 172 AO Rz 35; Rößler, NWB, Fach 2, 4793, 4796 f.; noch weitergehend: Hufeld/Abeln, Juristische Schulung 1999, 684, 685).
  • FG Köln, 29.01.2014 - 7 K 2316/13

    Schlichte Änderung von Steuerbescheiden als Ermessensentscheidung

    Daraus folgt jedoch gleichzeitig im Umkehrschluss, dass die nicht fristgebundene Begründung des Änderungsantrags nachgereicht werden kann; außerhalb der Einspruchs- oder Klagefrist kann der Steuerpflichtige also noch Argumente oder Nachweise zur Begründung eines rechtzeitig gestellten, hinreichend konkreten Änderungsantrags nachträglich vorbringen und ergänzen (vgl. Urteil des FG Köln v. 14.6.2000 11 K 3573/99, juris; Mihatsch, StBP 1988, 149, 152, und 232; Mihatsch, Änderung, Rücknahme und Widerruf von Steuerverwaltungsakten, 1988, S. 111; dies entspricht auch der Auffassung der Finanzverwaltung, vgl. AEAO zu § 172 AO Nr. 2, OFD Freiburg v. 01.12.1994, S 0350, 0berfinanzdirektion Hamburg, 22.12.1986, S 0350-6/86-St 32).
  • FG Hessen, 24.07.2014 - 1 K 2144/09

    Einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer verwaltenden

    Urteil vom 14.06.2000 11 K 3573/99, EFG 2000, 1044).

    Das Begehren auf Herabsetzung der Steuer auf 0,- DM bestimmt konkret den Änderungsrahmen (so auch FG Köln, Urteil vom 14.06.2000 11 K 3573/99, EFG 2000, 1044).

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2005 - 12 K 50/04

    Wirksamer Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.a AO

    Insoweit werde auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Juni 2000 11 K 3573/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 1044 verwiesen.
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